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KG Berlin Urteil vom 18.03.2004 - 12 U 282/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwälzung von Schönheitsreparaturen in AGB eines Mietvertrages über Gewerberaum

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.07.2002; Aktenzeichen 32 O 587/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.08.2006; Aktenzeichen 3 StR 284/05)

BGH (Beschluss vom 20.04.2006; Aktenzeichen 3 StR 284/05-1)

BGH (Beschluss vom 20.04.2006; Aktenzeichen 3 StR 284/05)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 24.7.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 24.7.2002 - 32 O 587/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die am 9.10.2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 11.12.2002 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 9.9.2002 zugestellte Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin vom 24.7.2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger verfolgen ihr ursprüngliches Zahlungsbegehren weiter und machen geltend, entgegen der Auffassung des LG handele es sich bei der Regelung in § 14 des Mietvertrages vom 10.4.1995, wonach die Kläger als Mieter die Schönheitsreparaturen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen haben, um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zum Beweis dafür, dass der Beklagte die Klausel in § 14 des Mietvertrages auch in seinen anderen Verträgen verwende, beziehen sich die Kläger auf eine eidliche Parteivernehmung des Beklagten. Weiterhin wiederholen und vertiefen die Kläger ihr ...

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