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KG Berlin Urteil vom 18.01.2002 - 4 U 9119/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast bei Aufklärungspflichtverletzung des Architekten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Aufklärungspflichtverletzung muss der Aufklärungspflichtige dann nicht darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre, wenn es mehrere Verhaltensalternativen für den Fall der Aufklärung gibt (im Anschluss an BGH NJW 1994, 2541).

 

Normenkette

ZPO § 277

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 6 O 105/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.9.2000 verkündete Urteil des LG Berlin – 6 O 105/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das LG hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 und 2 aus dem Vertrag vom 10.9.1996 zuerkannt. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 14) wird insoweit Bezug genommen. Soweit der Beklagte dagegen einwendet, der Kläger habe bereits vor Vertragsabschluss gewusst, dass Bauvorhaben mit einer GFZ von mehr als 0,15 nicht (mehr) genehmigt werden würden, ist sein Vortrag nebst Beweisantritt nicht hinreichend substantiiert. Zwar würde dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Honoraranspruchs wegen einer mangelhaften bzw. fehlenden Aufklärung zustehen, wenn sein Vortrag zuträfe. Es bestand aber kein Anlass, der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten nachzugehen und den von ihm angebotenen Beweis zu erheben, denn der Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, wann, d.h. bei welcher Gelegenheit der Kläger von wem von der geänderten Auffassung der Behörde erfahren haben soll. D...

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