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KG Berlin Urteil vom 17.06.1998 - 23 U 4451/96

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 102.O. 318/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 1996 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte darf die Sicherheit auch durch eine unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 50.000,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Einzahlung gesellschaftsvertraglich vereinbarter Gesellschafterdarlehen in Anspruch.

Der Beklagte gründete mit notariellem Vertrag vom 11. März 1993 zusammen mit drei weiteren Gesellschaftern die U. F. GmbH. Er ist an dem Stammkapital von 200.000,00 DM mit einem Anteil von 60.000,00 DM beteiligt. Weitere Gesellschafter sind die F. L. und D. GmbH, die S. S. mbH und die b. b. Gesellschaft für Ur.. Geschäftsführer der Gesellschaft war G. P., der zugleich Geschäftsführer der S. S. gesellschaft mbH war.

Gegenstand des Unternehmens war die Altlasten-Entsorgung jeder Art, insbesondere der Betrieb mechanisch-physikalischer Bodenwachanlagen und die Planung und Bearbeitung von Entsorgungsvorhaben, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Die Gesellschaft ist am 28. April 1993 ins...

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