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KG Berlin Urteil vom 17.05.2001 - 20 U 8310/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Minderungsrechts ohne zeitliche Begrenzung

 

Normenkette

BGB § 535 a.F., § 537 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 207/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.05.2002; Aktenzeichen V ZR 246/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zu Nr. 2 die Einschränkung des 1. Abs. „beginnend mit dem 1.7.1998” auch für den 2. Abs. gilt und die Einschränkung des 2. Abs. „bis … beseitigt hat” auch für den 1. Abs. gilt (§ 319 ZPO).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.d. jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zahlung rückständigen Mietzinses einschl. kapitalisierter Verzugszinsen bis 24.9.1997 i.H.v. insg. 20.284,13 DM bzw. in zweiter Instanz von 20.320,99 DM (Juni 1996 bis September 1997) sowie weiterer 1.187,84 DM als Schadenersatz (Kosten für die Überprüfung der Räume im November und Dezember 1998). Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass er ab Juli 1998 zur Minderung und Zurückhaltung i.H.v. jeweils 20 % des Kaltmietzinses für Geschäft und Lagerraum bis zur Beseitigung von Küchenschaben in den gemieteten Räumen berechtigt sei.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat durch am 20.10.1998 verkündetes Urteil der Klage i.H.v. 720,12 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie i.Ü. abgewiesen. Der Widerklage hat es in ...

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