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KG Berlin Urteil vom 17.03.2017 - 5 U 80/16

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 26.04.2016; Aktenzeichen 91 O 123/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.4.2016 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des LG Berlin - 91 O 123/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor des angefochtenen Urteils unter II. statt "seit Zustellung der Klage" heißen muss: "seit dem 22.9.2015".

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtungen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen des Zahlungsanspruchs und der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachtet werden.

Die Beklagte bewirbt und vertreibt die Nahrungsergänzungsmittel "N.V. Aomori Kapseln" und "N.V. Cell Clean Complex Kapseln". Sie verbreitete etwa am 11.4.2015 über den TV-Verkaufssender QVC Werbung für diese Nahrungsergänzungsmittel. Wegen des Inhalts dieser Werbesendung "N. V. - ..." wird insoweit auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Mitschrift verwiesen.

Der Kläger, der die Werbung der Beklagten als unzulässig ansieht, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 6.5.2015 (Anlage K 2 zur Klageschrift) ab.

Der Kläger hat beant...

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