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KG Berlin Urteil vom 15.08.2006 - 6 U 175/05

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Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Invalidität aufgrund angeborener Krankheiten in den Bedingungen eines Unfallversicherers, der auch Versicherungsschutz für die während der Wirksamkeit des Vertrages durch schwere Krankheit eingetretene Invalidität des vom ersten bis 16. Lebensjahres versicherbaren Kindes bietet, verstößt nicht gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB n.F.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 7 O 121/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen IV ZR 252/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 7 O. 121/05 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert der Beschwer beträgt 18.330 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger beantragte am 26.2.1998 den Abschluss einer Unfallversicherung nebst einer Invaliditäts-Zusatzversorgung für seinen am 15.1.1996 geborenen Sohn D. Die Beklagte nahm den Antrag an und stellte den Versicherungsschein vom 21.4.1998 aus, wonach sie Versicherungsschutz bei Invalidität durch Krankheit oder Unfall für die Zeit ab dem 20.4.1998 in Form einer lebenslangen Monatsrente i.H.v. 500 DM gewährt, solange ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 besteht. Im Jahre 2002 erhöhte die Beklagte die versicherte Rente auf 282 EUR. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsantrages nebst Informationen und Erklärungen der Beklagten und des Versicherungsscheines nebst Bedingungen wird auf die Anlagen der Klageschrift und die Anlage B 1 und B 2...

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