Leitsatz (amtlich)
Im Falle des Reißverschlussverfahrens nach § 7 Abs. 4 StVO gilt:
Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt Vorrang vor demjenigen, das sich auf dem blockierten Fahrstreifen dem Hindernis nähert.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der auf dem blockierten Fahrstreifen fahrende Kraftfahrer einen derartigen Abstand zu dem auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Kraftfahrer hat, dass er noch gefahrlos auf den freien Fahrstreifen wechseln kann.
Kann nicht geklärt werden, ob der Unfall durch einen - streitigen - sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel des Beklagten oder sorgfaltswidrige Fahrweise des Klägers verursacht worden ist, kann der Schaden hälftig geteilt werden.
UPE - Aufschläge kann der fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnende nur dann verlangen, wenn sie in der Werkstatt, deren Kosten der Sachverständige seinem Gutachten zugrund gelegt hat, auch tatsächlich anfallen. Entsprechendes gilt für Zuschläge auf Lackierkosten.
Bei Feststellung der Wertminderung des geschädigten Fahrzeugs sind Alter und Laufleistung keine Ausschlussgründe, sondern Faktoren, die bei der Schätzung nach § 287 ZPO zu berücksichtigen sind.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.07.2009; Aktenzeichen 24 O 297/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 21.7.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 297/08 - teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 43,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 95 % und die Beklagten 5 % ...