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KG Berlin Urteil vom 11.04.2008 - 3 UF 67/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung und /oder Befristung des Unterhaltsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Hinblick darauf, dass § 1578b BGB als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen könnne.

Anderes gilt dann, wenn der Unterhaltspflichtige Tatsachen vorgetragen hat, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen. In diesem Fall obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist” für die Umstellung auf einen Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 5 a.F., § 1578 Abs. 1 S. 2 2. Hs. a.F., S. 3 a.F., § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen 20 F 119/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen XII ZR 146/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 27.3.2007 verkündete Urteil des AG Schöneberg im Ausspruch zu Nr. 4 hinsichtlich des Ehegattenunterhalts für die Zeit ab 1.1.2012 geändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin eine monatliche Unterhaltsrente von 500 EUR zu zahlen.

Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Antragsgegners und die Anschlussberufung der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem a...

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