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KG Berlin Urteil vom 10.09.2021 - (4) 121 Ss 91/21 (134/21)

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Leitsatz (amtlich)

Die formelhafte Wendung, dass „Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes [Berlin] sind“, reicht für die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Alt. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen nicht aus.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 28.04.2021; Aktenzeichen (332a Cs) 244 Js 1721/20 (191/20))

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je zwölf Euro verurteilt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 9.000 Euro angeordnet, weil der Angeklagte zu Unrecht eine sog. Corona-Soforthilfe beantragt und erhalten habe.

1. Es hat zunächst zu den Corona-Soforthilfen folgende Feststellungen getroffen:

"Aufgrund des sog. Lockdown wegen der Corona-Pandemie wurden im März und April 2020 von Bund und Ländern sog. "Corona-Soforthilfe-Programme" aufgelegt, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Lockdowns für die Unternehmen Deutschlands zumindest abzufedern und deren wirtschaftliche Existenz zu sichern.

Für Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten, Soloselbständige und Freiberufler wurden aus Bundesmitteln am 27. März 2020 insgesamt 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, die ab dem 30. März 20...

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