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KG Berlin Urteil vom 10.05.2006 - 24 U 77/05

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.09.2005; Aktenzeichen 13 O 148/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen I ZR 106/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Berlin vom 27.9.2005 - 13 O 148/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin rügt und trägt vor:

§ 314 BGB sei auf den Vertrag der Parteien nicht anwendbar. Bei dem Vertrag, der die Lieferung der Bücher in Teilmengen von je 400 Stück vorsehe, handele es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis, sondern um einen Ratenlieferungsvertrag.

Es liege kein zu einer fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor. Weder der verfahrensgegenständliche Vertrag noch die Übergabe der Bücher an Brautleute verstoße gegen Ziff. 2 Abs. 4 AllA Werbung. Ziel dieser Norm sei es, jeglichem Verdacht der Beeinflussung staatlichen Handelns durch Werbung entgegenzuwirken. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für einen außenstehenden Beobachter oder einen Empfänger des Buches der Eindruck entstehe, die im Buch enthaltene Werbung stünde in irgendeinem Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des Standesbeamten. Es entspreche ihrer Intention, die Verbindung zwischen der Übergabe der Bücher und dem staatlichen Handeln in dem verfahrensgegenständlichen Vertrag festzulegen. Falls die Ausgabe der Bücher an die Brautleute gegen die bereits zum 1.7.1997 in Kraft getreten...

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