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KG Berlin Urteil vom 08.05.2023 - 8 U 2/21

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Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung von Schreiben eines Jobcenters, die als "Information über den Leistungsanspruch für..." bezeichnet sind, zur Vorlage beim Heimbetreiber bestimmt sind und Wohnheim, Flüchtling, Zeitraum und Tagessatz ausweisen, als öffentlich-rechtliche bindende Zusage, den nach § 22 SGB II bestehenden materiell-rechtlichen Hilfeanspruch des Bewohners durch Direktzahlung an den Heimbetreiber zu erfüllen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.12.2020; Aktenzeichen 56 O 43/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.05.2024; Aktenzeichen VIII ZR 293/23)

BGH (Beschluss vom 30.01.2024; Aktenzeichen VIII ZR 293/23)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 56 O 43/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.574,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin betreibt verschiedene Unterkünfte im Land Berlin zur Beherbergung von wohnungslosen Personen. Sie hat nach Vorlage von ihre an jeweilige Einrichtung adressierten Schreiben, welche vom Beklagten a...

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