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KG Berlin Urteil vom 08.05.2003 - 12 U 281/01

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Normenkette

BGB §§ 363, 397

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 18.06.2001; Aktenzeichen 34 O 540/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.6.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin – 34 O 540/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 361,29 DM nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.4.2001 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.362,95 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 26.4.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 12 % und der Beklagten zu 88 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die gem. §§ 511, 511a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig und hat in der Sache – soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde – Erfolg.

A. Für die Monate Januar, März und Oktober 1997 stehen dem Kläger Mieten in Höhe weiterer 8.533,18 DM zu, die sich wie folgt berechnen:

Januar 1997 5.125,32 DM

BK-Abrechnung 1995 Rest 54.52 DM

HK-Abrechnung 1995 1.524,75 DM

Überzahlung Februar 1997 1.045,41 DM

Rest 2.500,64 DM

März 1997 5.125,32 DM

Zahlung 2.500,00 DM

Erfüllung Anerkenntnis 0,32 DM

Rest 2.625,00 DM

Oktober 1997 5.125,32 DM

Zahlung vom 3.10.1997 1.525,36 DM

Erfüllung Anerkenntnis 192,42 DM

Rest 3.407,54 DM

Aus dem Kontenblatt vom 29.7.1998 ergibt sich, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum die folgenden weiteren Zahlungen erbracht hat, ohne eine konkrete Zahlungsbestimmung zu treffen:

21.10.1997 1.500,00 DM

6.11.1997 1.500,00 DM

14.11.1997 1.400,00 DM

27.11.1997 2.200,00 DM

Diese Zahlungen sind nicht auf die streitgegenständlichen Mi...

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