Leitsatz (amtlich)
1. Die erstinstanzliche Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung aufgrund von § 650f BGB ist zugunsten des Unternehmers nur gegen Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
2. Die Vollstreckungssicherheit gemäß § 709 ZPO ist nicht mit dem Betrag der Sicherheit gemäß § 650f BGB (evtl. mit einem Zuschlag) anzusetzen. Sie ist an den geschätzten Kosten zu orientieren, die dem Besteller durch die ausgeurteilte Sicherheitsleistung im Zeitraum ab Erlass des erstinstanzlichen Urteils bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sicherungsprozesses entstehen können.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 19 O 132/20) |
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts vom 12. Oktober 2023 wird dahin abgeändert, dass seine Ziff. 1 fortan gegen eine Sicherheitsleistung von 26.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar ist.
2. Der weitergehende Vorabentscheidungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus § 650f Abs. 1 BGB auf Bauunternehmersicherung in Höhe von zuletzt 899.823,36 EUR in Anspruch. Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 262.000,00 EUR zu stellen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verurteilung zur Sicherheitsleistung (Ziff. 1 des Tenors) hat das Landgericht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 288.222,00 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt. Soweit die Klägerin vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte, verfolgt sie ihre Klage auf Sicherheitsleistung im Wege der Berufung weiter, die sie mit Schriftsatz vom 6. Februar 2024 begründet hat.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2024 an das Berufungsgericht beantragt die Klägerin, im Wege der Vorabentsche...