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KG Berlin Urteil vom 06.07.1999 - 5 U 1196/98 (veröffentlicht am 06.07.1999)

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nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gewinnspiel, bei dem das Publikum nach dem Erklingen von ein und/oder zwei Musikstücken, die in zeitlich für das Publikum nicht vorauszusehenden Abständen gespielt werden, bei einem Radiosender anrufen muss, um einen ausgelobten Gewinn von bis zu 200.000, – DM zu erlangen, ist unzulässig. Die Unlauterkeit liegt in der Verbindung eines sehr hohen Gewinns mit den Zwang, den Sender über eine unbestimmte Zeit hinweg verfolgen zu müssen.

 

Normenkette

UWG § 13 Abs. 2 Nrn. 2, 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 102 O 217/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen IX ZR 449/99)

BGH (Urteil vom 11.04.2002; Aktenzeichen I ZR 225/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Januar 1998 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung wegen der Untersagung in Höhe von 150.000,00 DM und im übrigen in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 150.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Beklagte betreibt den privaten Radiosender 94,3 r.s.2.

In der Zeit Vom 27. Januar bis zum 31. Januar 1997 ließ die Beklagte bei Endverbrauchern Postkarten einwerfen, in denen sie mit folgenden Angaben warb:

„Bei 94,3 r.s.2 können Sie zur Zeit 100.000, 00 Mark gewinnen und verdoppeln, wenn Sie uns diese Postkarte zurückschicken. Einfach ausfüllen, Radio einschalten und dann hören Sie, wie Sie 200.000,00 Mark gewinnen können!”

Der Verbraucher musste, wenn er an dem Gewinnsp...

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