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KG Berlin Urteil vom 06.06.2008 - 18 UF 215/07

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Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Entscheidung vom 31.10.2007; Aktenzeichen 13 F 4741/07)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Oktober 2007 - 13 F 4741/07 - geändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen durch eine systematische Aufstellung ihrer Einkünfte für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 und diese Auskünfte zu belegen durch

    1. die Einkommensbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005,

  • 2.

    die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2003, 2004, 2005,

  • 3.

    die Anlage V ( Vermietung und Verpachtung ) für die Jahre 2003, 2004, 2005 sowie Einnahmen- / Überschussrechnungen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die vorbezeichneten Jahre,

  • 4.

    die Anlage KAP ( Kapitaleinkünfte ) für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Vorlage einer Bankbestätigung für die Jahre 2003, 2004, 2005,

  • 5.

    die Anlage SW ( selbstgenutztes Wohneigentum ) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,

  • 6.

    Vorlage der Anlage AUS ( ausländische Einkünfte und Steuern) für die Jahre 2003, 2004 und 2005,

  • 7.

    die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern.

    2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft über ihre Einkünfte in den Jahren 2003 bis 2005 in Anspruch.

Die Parteien sind die - nichtehelichen - Eltern der am 15. August 1982 geborenen Tochter C R . Das Kind, das bei der Beklagten lebt, hat im Jahr 2002 sein Abitur bestanden hat und studiert jetzt an der Humboldt - Universität zu Berlin. Der Kläger zahlt seit Oktober 2003 keinen Unterhalt mehr an seine Tochter. Sie erhält Vorausleistungen vom BAFÖG - Amt. De...

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