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KG Berlin Urteil vom 05.10.2001 - 6 U 7340/99

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Leitsatz (amtlich)

Für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherer aus dem Anspruch gemäß § 67 Abs. 1 S. 3 VVG hätte Ersatz erlangen können, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer im Moment der Aufgabe Ersatz erlangt hätte, das heißt, ob der aufgegebene Anspruch zu diesem Zeitpunkt einbringlich oder uneinbringlich war. Die Frage, ob der Versicherer aus dem Entschädigungsanspruch im Falle seines Fortbestehens, das heißt ohne dessen Aufgabe, tatsächlich Deckung erhalten hätte, kann in der Regel nicht punktuell, sondern gemessen an der Höhe der übergegangenen Forderung sowie der Leistungsfähigkeit des Schädigers nur vorausschauend für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum beantwortet werden.

 

Normenkette

VVG § 67 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 7 O 56/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 15.6.1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage derzeit unbegründet ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 14.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und unkündbare Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse zu erbringen.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.500 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin auf 212.344,19 DM und für den Beklagten auf 21.234,42 DM festgese...

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