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KG Berlin Urteil vom 05.02.2002 - 19 U 38/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienanleihe kein Börsentermingeschäft

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; BörsG § 50 ff.; WpHG § 31 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 9 O 242/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.5.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des LG Berlin – 9 O 242/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.600 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, Sicherheit durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Bankgesellschaft Berlin AG zu leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Wegen des erstinstanzlichen Vortrages wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das LG hat die Klage mit dem 8.5.2001 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Beratungsverschuldens bestehe nicht, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer ausreichenden Aufklärung durch die Zeugin W. auszugehen sei. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheide schon deshalb aus, weil es sich bei der Aktienanleihe nicht um ein unverbindliches Börsentermingeschäft handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.6.2001 zugestellte Urteil am 11.7.2001 Berufung eingelegt und diese am 21.7.2001 begründet.

Die Klägerin rügt mit der Berufung, das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erwerb der Inhaberschuldverschreibung der Bankgesellschaft B. mit Aktienandienungsrecht über VW AG Stammaktien rec...

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