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KG Berlin Urteil vom 04.09.2018 - 21 U 56/18

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Leitsatz (amtlich)

Ein deliktisch geschädigter Kapitalanleger hat einen Anspruch auf Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe des Verzugszinssatzes ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Anleger muss nicht darlegen, wie er Zinsen in dieser Höhe alternativ erwirtschaftet hätte (Abweichung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15 und Anschluss an BGH, Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06 sowie Urteil vom 13. Dezember 2007, IX ZR 116/06).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 11 O 141/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 dahin geändert, dass es in Ziff. 1 bis 4 nunmehr wie folgt lautet:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass dass die in Ziff. 1 und 2 ausgesprochenen Zahlungspflichten des Beklagten nebst Zinsen sowie seine Pflicht zur Kostentragung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 und aus dem vorliegenden Urteil aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Beklagte bot der Klägerin 2014 den Abschluss eines "Joint-Venture-Darlehensvertrags" als "völlig risikolose Anlagemöglichkeit" an. Mit dem darlehensweise erhaltenen Geld würde er im CFD-Handel, d.h. durch Differenzgeschäfte monatlich hohe Erträge für die Klägerin erwirtschaften....

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