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KG Berlin Urteil vom 04.05.1992 - 24 W 5476/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbartes Zutrittsverbot in Eigentümerversammlung. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in der Teilungserklärung vereinbart, daß die Wohnungseigentümer sich in der Versammlung nur durch bestimmte Personen „vertreten lassen” dürfen, wird damit schon die Anwesenheit nicht vertretungsberechtigter Dritter erfaßt. Wegen Abweichung zu BayObLGZ 1981, 161 und OLG Karlsruhe, WM 1986, 229 wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Normenkette

WEG § 23

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 449/88)

LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 35/90)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.01.1993; Aktenzeichen V ZB 24/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

In der zweiten Instanz hat die Antragstellerin ihre Beschlußanfechtungsanträge zurückgezogen und ist zu dem Antrag übergegangen festzustellen, daß sie berechtigt sei, an Eigentümerversammlungen der Wohnanlage im Beistand eines Rechtsanwalts teilzunehmen, was bisher von der Eigentümermehrheit abgelehnt worden ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die Zurückweisung auch des Feststellungsantrages beantragt.

In der „Miteigentumsordnung” der Wohnanlage heißt es unter II. § 8 Nr. 2. Abs. 3 Satz 2: „Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.” Durch Beschluß vom 24. Juli 1991 hat das Landgericht festgestellt, daß die Antragstellerin berechtigt sei, an Eigentümerversammlungen der Wohnanlage im Beistand eines Rechtsanwalts teilzunehmen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3).

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Angesichts der Bedeutung des Feststellungsbegehrens erscheint dem Senat nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung ein Geschäftswert von 1.500,– DM angemessen (§§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 2 WEG).

Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die angefochtene Entscheidung ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Die Rechtsfrage der Zuziehung eines Beistands in der Eigentümerversammlung ist von der Antragstellerin bereits in ihrer Antragsschrift vom 14. Dezember 1988 (Bl. 5) aufgeworfen worden. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben sich in der Verhandlung vor dem Landgericht ohne protokollierte Rüge auf den geänderten Antrag eingelassen. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung nachgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte können überdies in der Rechtsbeschwerdeentscheidung ebenso berücksichtigt werden, wie wenn sie schon in zweiter Instanz vorgetragen worden wären.

Die zweitinstanzliche Antragsänderung ist vom Landgericht verfahrensfehlerfrei im Rahmen seines weiten Ermessens entsprechend §§ 523, 263 ZPO zugelassen worden. Zulässigerweise ist im übrigen erklärt worden, daß die Erstbeschwerde nicht weiter verfolgt werde. Ein Feststellungsinteresse ist vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen worden, weil es zu der strittigen Frage offensichtlich ständig auf Eigentümerversammlungen Meinungsverschiedenheiten gibt.

Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde für sachlich gerechtfertigt, weil vereinbarte Beschränkungen des Vertretungsrechts in der Wohnungseigentümerversammlung auch die Anwesenheit, die beratende Tätigkeit sowie mündliche Ausführungen nicht vertretungsberechtigter Dritter erfassen. Mit dieser Rechtsauffassung würde aber von den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1981, 181) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (WM 1986, 229) abgewichen. Der später ergangene Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1986 (BGHZ 99, 90 = NJW 1987, 650 = JZ 1987, 463 m. Anm. Weitnauer = MDR 1987, 485 = DWE 1987, 23 = WM 1987, 92 = WE 1987, 79) befaßt sich nur mit der Frage, ob die Möglichkeit einer Stimmrechtsvollmacht rechtswirksam eingeschränkt werden kann, nicht aber damit, ob Verbotsklauseln dieser Art generell auch auf die Anwesenheit, die beratende Tätigkeit sowie mündliche Ausführungen nicht vertretungsberechtigter Dritter zu beziehen sind. Der Senat legt deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Der Senat hält den angefochtenen Beschluß des Landgerichts für nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Bestimmung unter II. § 8 Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 der „Miteigentumsordnung” (Anlage zur Teilungserklärung vom 29. März 1979), wonach ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen darf, ist als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen und unterliegt daher wie alle Grundbucheintragungen und dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerd...

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