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KG Berlin Urteil vom 04.05.1992 - 24 W 5476/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbartes Zutrittsverbot in Eigentümerversammlung. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in der Teilungserklärung vereinbart, daß die Wohnungseigentümer sich in der Versammlung nur durch bestimmte Personen „vertreten lassen” dürfen, wird damit schon die Anwesenheit nicht vertretungsberechtigter Dritter erfaßt. Wegen Abweichung zu BayObLGZ 1981, 161 und OLG Karlsruhe, WM 1986, 229 wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Normenkette

WEG § 23

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 449/88)

LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 35/90)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.01.1993; Aktenzeichen V ZB 24/92)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

In der zweiten Instanz hat die Antragstellerin ihre Beschlußanfechtungsanträge zurückgezogen und ist zu dem Antrag übergegangen festzustellen, daß sie berechtigt sei, an Eigentümerversammlungen der Wohnanlage im Beistand eines Rechtsanwalts teilzunehmen, was bisher von der Eigentümermehrheit abgelehnt worden ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die Zurückweisung auch des Feststellungsantrages beantragt.

In der „Miteigentumsordnung” der Wohnanlage heißt es unter II. § 8 Nr. 2. Abs. 3 Satz 2: „Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.” Durch Beschluß vom 24. Juli 1991 hat das Landgericht festgestellt, daß die Antragstellerin berechtigt sei, an Eigentümerversammlungen der Wohnanlage im Beistand eines Rechtsanwalts teilzunehmen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3).

Die sofortige wei...

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