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KG Berlin Urteil vom 03.11.2003 - 22 U 136/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Prüfungsumfang erstinstanzlicher Beweiserhebung durch die Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Rechtsfindung beeinflusst haben.

Im Rahmen seiner Überzeugungsbildung darf der Richter einer Partei mehr Glauben schenken als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung als erwiesen feststellen.

 

Normenkette

ZPO §§ 286, 513, 546

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 17 O 261/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.2.2003 verkündete Urteil des LG Berlin – 17 O 261/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes nach § 540 Abs. 1 Nummer 1 ZPO wird abgesehen (§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

I. Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben.

Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.

Der Senat teilt vielmehr die Auffassungen des LG und folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird.

Insbesondere ist die von dem LG vorgenommene Beweiswürdigung weder hinsichtlich der in die Betrachtung einbezogenen Überlegungen, noch hinsichtlic...

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