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KG Berlin Urteil vom 02.09.2004 - 12 U 107/03

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Leitsatz (amtlich)

Allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder dessen Mitarbeiter geschlossen werden.

Eine Pflicht zur Fixierung eines Heimbewohners während der Mittagsruhe oder das Hochfahren der Bettgitter besteht nicht ohne Genehmigung des VormG (§ 1906 Abs. 4 BGB), die nicht ohne hinreichenden Anlass eingeholt werden muss; drei Stürze vor Aufnahme in das Pflegeheim innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Unfall reichen dafür nicht aus.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.02.2003; Aktenzeichen 28 O 336/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen III ZR 399/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.2.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin - 28 O 336/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 24.2.2003 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 6.6.2003 bei Gericht eingegangene Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 2.4.2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin vom 14.2.2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz, wonach es entgegen der Ansicht des LG Sa...

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