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KG Berlin Urteil vom 02.02.1989 - 25 U 5495/88

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.08.1988; Aktenzeichen 102 O 238/88)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 12. August 1988 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt wird,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für noch nicht fertiggestellte Wohnimmobilien mit der Angabe „schlüsseifert, m. Eigenleistungen” und der nachfolgenden Nennung eines Preises zu werben, wenn auch nur ein Teil der Leistungen von Handwerkern erbracht werden muß, weil er die bei einem durchschnittlichen Interessenten vorhandenen handwerklichen Kenntnisse und Möglichkeiten übersteigt, insbesondere wenn es sich bei den zu erbringenden Arbeiten um solche wie die Erstinstallation im Elektro-, Sanitär- und/oder Heizungsbereich oder um Putz- und Estricharbeiten handelt,

insbesondere wie folgt zu werben:

„B. K.-J.-H.-Weg Doppelhaushälfte-Neubau … schlüsselfert, m. Eigenleistung 244.500,– …”

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder insbesondere durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört.

Die Antragsgegnerin warb in der „H. Allgemeinen Zeitung” vom 19. März 1988 mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige:

In einem an eine Testanruferin übersandten Expose teilte die Antragsgegnerin...

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