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KG Berlin Beschluss vom 31.10.2019 - (2) 121 Ss 128/19 (34/19)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung von Kennzeichen der "Hells Angels"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein sogenanntes Center Patch, das mit der Zahl "81" und dem Schriftzug "BIG RED MACHINE" in den Farben rot und weiß sowie in einer der Schriftart "Hessian Regular" ähnelnden Schrift bestickt ist, stellt ein Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes dar.

2. Die Verwendung eines solchen Kennzeichens begründet eine Strafbarkeit nach dem Vereinsrecht lediglich dann, wenn es in im Wesentlichen gleicher Form von einem verbotenen Verein verwendet wird; daran fehlt es, wenn das Kennzeichen nur durch die nicht verbotene Dachorganisation der "Hells Angels" genutzt wird.

 

Normenkette

VereinsG § 9 Abs. 3, § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 06.06.2019; Aktenzeichen (581) 251 Js 452/17 Ns (87/18))

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten - nach vorangegangenem Strafbefehlsverfahren - durch Urteil vom 14. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (§ 9 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 VereinsG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft Berlin als auch der Angeklagte Berufung eingelegt, Letzterer mit dem Ziel des Freispruchs.

Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Urteil vom 6. Juni 2019 die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verworfen.

II.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, form- und fristgerecht - unbeschränkt - eingelegten Revision ...

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