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KG Berlin Beschluss vom 31.01.2011 - 5 W 274/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung eines Zustellungsmangels bei der Vollziehung einer lauterkeitsrechtlichen einstweiligen Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine einstweilige Verfügung zu Vollziehungszwecken gem. § 172 ZPO zu Unrecht dem Schuldner persönlich, anstatt seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden, so reicht der tatsächliche Zugang einer Kopie bei letzterem binnen einer Vollziehungsfrist für die Heilung dieses Mangels gem. § 189 ZPO aus. Der Zugang des Original-Schriftstücks ist hierfür nicht erforderlich. Dem Zugang einer solchen Kopie (oder Telefaxkopie) ist die elektronische Übermittlung des Dokuments per E-Mail (im Gegensatz zur bloßen Mitteilung) gleichzustellen (Fortführung KG [5. ZS] Magazindienst 2005, 278; KG [12. ZS] KGReport Berlin 2006, 5).

 

Normenkette

UWG § 12 Abs. 2; ZPO §§ 936, 929 Abs. 2, §§ 172, 189

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 08.09.2010; Aktenzeichen 97 O 37/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 97 des LG Berlin vom 8.9.2010 - 97 O 37/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die gem. § 91a Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu. Denn die einstweilige Verfügung wäre nach dem eingelegten Widerspruch voraussichtlich zu bestätigen gewesen.

1. Hierbei ist davon auszugehen, dass die auf §§ 3, 5 UWG gestützte einstweilige Verfügung in der Sache mit Recht ergangen ist, weil die Antragsgegner irreführend geworben haben. Dies ist von den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr eigens thematisiert worden. Du...

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