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KG Berlin Beschluss vom 30.04.1992 - 25 W 829/92

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.01.1992; Aktenzeichen 16 O 1085/91)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das am 9. Januar 1992 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt bis 1.200,00 DM.

 

Gründe

Von der Darstellung der Gründe für die Zurückweisung der in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaften, auch innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegten und deswegen zulässigen sofortigen Beschwerde wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil der Senat den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 9. Januar 1992 folgt.

Eingehend auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin sei ergänzend hinzugefügt, daß es auf sich beruhen kann, ob mit der überwiegenden Anzahl der Obergerichte in der wettbewerbsrechtlichen Verwarnung, wie es das Landgericht angeführt hat, eine Rechtshandlung kraft Obliegenheit zu sehen ist (vgl. beispielsweise OLG Köln WRP 1985, 360, 361; OLG Hamm WRP 1984, 221, 222; OLG Frankfurt MD 1988, 693, 694), oder ob, worauf die Antragsgegnerin zutreffend aufmerksam macht, in Übereinstimmung mit dem 5. Zivilsenat des Kammergerichts von einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auszugehen ist (vgl. KG WRP 1982, 467, 468; WRP 1986, 680, 682 sowie für den Fall einer Abmahnung betreffend § 6 a UWG OLG Hamm WRP 1987, 43, 44), oder ob der Willenserklärung im wesentlichen gleichstehend eine geschäftsähnliche Handlung anzunehmen ist (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1991, 387 = MD 1991, 211, 212 „Vollmachtsurkunde”). Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung bedarf es jedenfalls bei Verwarnungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts nicht der Vorlage einer Vollmacht durch den nach seinen Angaben im Auftrage des Verletz...

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