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KG Berlin Beschluss vom 29.11.2002 - 7 W 234/02

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Leitsatz (amtlich)

Keine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, wenn die eingereichte Klage vor Veranlassung ihrer Zustellung wegen zwischenzeitlicher Erfüllung des Klageanspruchs wieder zurückgenommen wird und deshalb die Zustellung nicht mehr erfolgt. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt ein – wenn auch erst nach dem Wegfall des Klageanlasses – begründetes Prozessrechtsverhältnis durch Zustellung der Klage voraus.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 23 O 392/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.12.2003; Aktenzeichen VII ZB 55/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 23 des LG Berlin vom 18.10.2002 – 23 O 392/02 – wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von bis zu 1.200 Euro zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Mit Klageschrift vom 20.8.2002, bei Gericht am 21.8.2002 eingegangen, hat die Klägerin von den Beklagten Herausgabe von drei Bürgschaftsurkunden begehrt. Vor Veranlassung der Klagezustellung durch das Gericht hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 30.8.2002 zurückgenommen, nachdem die Beklagten die Urkunden am gleichen Tage zurückgegeben hatten. Zugleich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten die Kosten gem. § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Nachdem das LG hierauf unter dem 18.9.2002 auf Bedenken wegen der nicht eingetretenen Rechtshängigkeit hingewiesen hat, haben die Beklagten hierzu ergänzend ihre gegenteilige Rechtsauffassung dargelegt.

Mit Beschluss vom 18.10.2002 hat das LG den Kostenantrag der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf die Kommentierungen in Zöller, 23. Aufl., § 269 ZPO Rz. 8a und Baumbach/Lauterbach, 61. Aufl., § 269 ZPO Rz. 39 ausgeführt, dass § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht den Fall der Rücknahme ei...

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