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KG Berlin Beschluss vom 28.08.2015 - 1 Ws 31/15

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Leitsatz (amtlich)

Der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG.

 

Normenkette

VV-RVG Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a)

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 30.04.2015; Aktenzeichen (503) KLs 254 Js 128/13 (6/14))

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit als beigeordneter Verteidiger insgesamt 4.351,60 € zu erstatten. Dabei entfällt auf die beantragte Position "Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr.1 VV RVG - Ablichtungen/Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr.1.a VV RVG (3518 Seiten, davon 80 %: 2814) -" ein Betrag in Höhe von 439,60 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Verfügung vom 17. März 2015 insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.912,00 € festgesetzt. Die geltend gemachte Dokumentenpauschale hat sie abgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass grundsätzlich keine Notwendigkeit für das Anfertigen von Ausdrucken der gespeicherten Daten in Papierform bestehe, wenn vom Gericht im Rahmen der Akteneinsicht ein Datenträger übermittelt wird, auf dem sich der Akteninhalt als durchsuchbare PDF-Datei befindet. Das Landgericht hat in Dreierbesetzung die gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gerichtete Erinnerung mit Beschluss vom 30. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 7. April 2015 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass der Erinnerungsführer nicht dargelegt habe, warum es "schlichtweg unzumutbar" sein solle, den gesamten Akteninhal...

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