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KG Berlin Beschluss vom 27.06.1989 - 1 W 2309/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten. Grundbuchsache. Grundbuchsache betreffend die im Grundbuch verzeichneten Wohnungseigentumsrechte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinigung mehrerer zum selben Stammgrundstück gehörender Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers ist entsprechend § 890 BGB grundsätzlich rechtlich möglich und setzt nicht die Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) der vom nunmehr einheitlichen Wohnungseigentumsrecht umfaßten Raumgesamtheit als solcher voraus.

2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Besorgnis der Verwirrung (§ 5 GBO) ist zu berücksichtigen, daß Beschränkungen der Rechte des Eigentümers nur gerechtfertigt sind, wenn sie der Grundbuchverkehr aus objektiv nachvollziehbaren Erwägungen eindeutig erfordert; dabei kommt es auf Verwirrung in rechtlicher Hinsicht an, während die rein technische Unübersichtlichkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht ausreicht.

3. Die Besorgnis der Verwirrung ist auch im Falle der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten grundsätzlich nicht allein deshalb begründet, weil die Wohnungseigentumsrechte unterschiedlich belastet sind.

 

Normenkette

BGB § 890; GBO § 5; GG Art. 14; WEG §§ 3, 7

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.01.1989; Aktenzeichen 84 T 248 u. 249/88)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

In Änderung des Beschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Schöneberg (Grundbuchamt) vom 31. Oktober 1988 wird das Grundbuchamt angewiesen, über die Anträge der Eigentümer vom 27. Oktober 1988 aus den Urkunden des Notars Dr. Andreas Richter Nr. 59/88 vom 4. März 1988 und Nr. 255/88 vom 26. Oktober 1988 unter Beachtung der nachfolgenden Gründe erneut zu entscheiden.

 

Gründe

Die Antragsteller sind je zur Hälfte als Eigentümer zweier zum selben Stammgrundstück gehören...

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