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KG Berlin Beschluss vom 27.03.2024 - 9 W 59/22

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Leitsatz (amtlich)

Eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber einem Notar scheidet in entsprechender Anwendung der Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB auch dann aus, wenn der Notar zu seinem Tätigwerden gemäß § 15 BNotO verpflichtet ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 153/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.02.2025; Aktenzeichen IV ZB 37/24)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2022 (82.OH.153/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.531,32 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Im August 2021 suchte die bereits geschäftsunfähige Antragstellerin den Antragsgegner teilweise in Begleitung ihres ehemaligen Bankberaters, Herrn V, der ihr bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens behilflich war, auf, weil sie beabsichtigte, diesen zu adoptieren und zum Alleinerben einzusetzen sowie ihm eine umfassende Vollmacht zu erteilen. Der Antragsgegner beriet die Antragstellerin in mehreren Terminen. Nachdem die Antragstellerin im September 2021 mitgeteilt hatte, von dem gewünschten Vorhaben Abstand genommen zu haben, erteilte der Antragsgegner seine Kostenberechnung vom 6. Dezember 2021 über 3.531,32 Euro, wobei er eine Beratungsgebühr gemäß Nr. 24201 KV-GNotKG ansetzte.

Das Landgericht hat die Kostenberechnung aufgehoben, weil die Antragstellerin infolge ihrer Geschäftsunfähigkeit einen Beratungsauftrag nicht wirksam habe erteilen können und deshalb auch nicht Kostenschuldnerin gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG sei. Die Geschäftsunfähigkeit der Antragstellerin sei nur im Falle einer Beurkundungstätigkeit des Antragsgegners un...

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