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KG Berlin Beschluss vom 26.03.2012 - 25 W 38/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG wird nicht dadurch unzulässig, dass sie nicht begründet wird.

2. Zur Abtretung von GmbH-Anteilen unter einer aufschiebenden Bedingung bei nur subjektiver Ungewissheit der Vertragschließenden.

3. Zu den Voraussetzungen der "Mantelverwendung" bei einer GmbH.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 13.09.2010; Aktenzeichen 82 HRB 102400 B)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 8.11.2010 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 1.11.2011 wird - soweit er die Anmeldung vom 25.9.2010 betrifft, bei einem Verfahrenswert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Die Beteiligte wurde am 30.12.2005 durch die in England ansässige I. Ltd., vertreten durch ihren damaligen Director G. und ...F. gegründet und am 15.6.2006 in das Handelsregister beim AG Charlottenburg eingetragen. Der satzungsmäßige Gesellschaftssitz befand sich in ...Berlin. Das Stammkapital beträgt 50.000 EUR. Von diesem trug Herr F. 1.000 EUR, den Rest die I. Ltd. Zum Geschäftsführer wurde ...G. bestellt. Unternehmensgegenstand war gem. § 2 der Gründungssatzung "die Verwaltung eigenen Vermögens".

Am 7.7.2006 erschien Herr G. zugleich in Vollmacht für die I. Ltd. und Herrn F. vor dem Berliner Notar Dr. K... Dort erklärte er, dass Herr F. seinen Gesellschaftsanteil an Herrn G. abtrete. Diese Abtretung sollte unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die Eintragung der Beteiligten im Handelsregister erfolge. Unter derselben aufschiebenden Bedingung trat die I. Ltd. ihren Geschäftsanteil an die C.mit Sitz in W., USA, ab. Die Abtretungen wurden durch die jeweiligen Empfänger angenommen.

Am 18.9.2008 erschien Herr F. vor dem in Gelsenkirchen ansässigen Notar B.und erklärte diesem, neben der I. Ltd., als deren Director er handele, alle...

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