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KG Berlin Beschluss vom 25.10.2011 - 1 W 479-480/11

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Leitsatz (amtlich)

Wollen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Teilfläche ihres Wohnungseigentumsgrundstücks abtrennen und veräußern, so müssen sie hierzu nicht sämtliche Sondereigentumsrechte, sondern nur diejenigen im Bereich der abzutrennenden Teilfläche aufheben. Dabei etwa entstehende isolierte Miteigentumsanteile müssen mit einem oder mehreren anderen Miteigentumsanteilen am Restgrundstück verbunden werden. Das gilt auch, wenn das Gebäude, das im Bereich der abzuschreibenden Teilfläche liegen sollte, noch nicht erbaut ist, die Wohnungsgrundbuchblätter jedoch schon angelegt sind.

 

Normenkette

GBO § 7; WEG § 1 Abs. 4, §§ 14, 6

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 27.05.2011; Aktenzeichen 243 PK 3180N-13)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von Pankow auf den Blättern ...und ...bis ...jeweils eine Eigentumsübertragungsvormerkung für den Beteiligten zu 3. für die in der Bewilligung vom 25.8.2010 (UR-Nr. ...des Notars ...) näher bezeichneten Teilflächen und Flurstücke einzutragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 sind die eingetragenen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ..., die Beteiligte zu 2 außerdem die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks. In notarieller Urkunde vom 25.8.2010 (UR-Nr. ...des Notars ...) zu § 1 teilten die Beteiligten zu 1 das in den Wohnungsgrundbüchern jeweils zu den Miteigentumsanteilen gebuchte Grundstück in die Flurstücke ...sowie näher bezeichnete, bisher katastermäßig unvermessene Trennstücke aus den Flurstücken ...und ...einerseits und den übrigen Bestand andererseits. Sie beantragten und bewilligten, die vorgenannten Teilflächen und die Flurstücke ...("Kaufgegenstand 1") als ein neues selbständiges Grundstück im Grundbuch zu buchen. Sie beantr...

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