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KG Berlin Beschluss vom 24.07.2001 - 18 WF 106/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Barunterhaltspflicht gegenü.ber Kindern aus erster Ehe trotz Betreuung eines minderjährigen Kindes aus zweiter Ehe

 

Leitsatz (amtlich)

Betreut ein barunterhaltspflichtiger Elternteil sein minderjähriges Kind aus zweiter Ehe und bezieht Erziehungsgeld, ist er gleichwohl zur Zahlung von Barunterhalt an seine weiteren bei der Mutter lebenden minderjährigen Kinder aus erster Ehe verpflichtet. Ihm kann, soweit er das Erziehungsgeld für den eigenen Bedarf benötigt, auch die Ausübung einer Nebentätigkeit zumutbar sein, wenn die Betreuung des Kindes gesichert ist und ein Hinzuverdienst aufgrund, des Gesamteinkommens der Ehegatten die Gewährung von Erziehungsgeld nicht in Frage stellt (§§ 5, 6 BErzGG).

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2, § 1609

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 157a F 14133/00)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beklagte beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 22.2.2001 verkündete Urteil des AG. Er stützt seine Berufung im Wesentlichen auf die Begründung, das AG habe es zu Unrecht für zumutbar gehalten, dass er das Erziehungsgeld für die Kläger zur Verfügung stellen müsse und eine Nebentätigkeit ausübe. Das Erziehungsgeld benötige er für seinen Unterhalt, da seine Ehefrau nicht in der Lage sei, ihn vollständig aus eigenen Mitteln zu unterhalten. Sie habe eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung i.H.v. 750 DM, die sie auch nicht deshalb verringern müsse, um für seinen Unterhalt aufzukommen. Auch sei zu Unrecht seine Leistungsfähigkeit unterstellt worden, denn es lägen nicht die Voraussetzungen für die Zurechnung eines fiktiven Einkommen vor, weil ihm ein unterhaltsrec...

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