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KG Berlin Beschluss vom 23.02.2024 - 16 UF 73/23

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Leitsatz (amtlich)

Die Zulassung eines Beistandes zu einem familiengerichtlichen Anhörungstermin nach § 12 FamFG kommt nicht in Betracht, wenn der Beteiligte, der um die Zulassung ersucht, im Verfahren bereits durch einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht vertreten wird, er nach Art. 5 lit. e, lit. i des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von der Botschaft seines Heimatlandes Hilfe und Unterstützung in Gestalt eines von der Botschaft mandatierten Rechtsanwalts erhält und der Beteiligte die Zulassung des benannten Beistandes lediglich deshalb begehrt, weil er zu ihm ein persönliches Vertrauensverhältnis unterhält, ohne dass ein besonderes Näheverhältnis behauptet würde oder ersichtlich wäre.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 28 F 6756/21)

 

Tenor

Der Antrag von Mutter und Vater vom 10. Februar 2024, Herrn M., T., als Beistand der Eltern zum Anhörungstermin am 4. März 2024 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Nach § 12 Satz 3 FamFG kann das Familiengericht eine Person als Beistand eines Beteiligten zu einem Termin zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalles ein Bedürfnis besteht. Das ist hier nicht der Fall: Die Zulassung von Herrn M. als Beistand ist weder sachdienlich noch liegt hierfür das nach dem Gesetz erforderliche Bedürfnis vor:

1. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 90 Abs. 1 Satz 3 ZPO, der "Parallelregelung" zu § 12 Satz 3 FamFG für den Zivilprozess und zur Änderung des (inzwischen außer Kraft getretenen) § 13 FGG (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30. November 2006, Bundestags-Drs. 16/3655, S. 90, 91, 93) ergibt sich der klare und deutliche Wille des Gesetzgebers, die entsprechenden Vorschriften sehr eng auszul...

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