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KG Berlin Beschluss vom 23.01.2014 - 2 Ws 11/14 - 141 AR 620/13

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Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 21.11.2013; Aktenzeichen 590 StVK 361/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. November 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

1. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Der vielfach wegen vergleichbarer Delikte vorbestrafte Beschwerdeführer hatte nach dem Scheitern einer längeren Beziehung zu einer Frau dieser vorsätzlich von hinten eine geschlossene Schere zweimal mit großer Wucht unmittelbar in Nähe der Halsschlagader in die linke Halsseite gestochen. Aufgrund dieses Urteils befand er sich nach vorhergehender Strafhaft seit dem 21. Februar 2005 bis zum 15. Juni 2007 in faktischer Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel.

Am 9. Juli 2007 ordnete das Landgericht den Vollzug der Sicherungsverwahrung an. Nachdem diese Anordnung mit dem Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 - 2 Ws 543, 610-616/07 - rechtskräftig geworden war, kam der Verurteilte, der zwischenzeitlich in die Freiheit entlassen worden war, weil das Landgericht Berlin nicht rechtzeitig über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (§ 67c StGB) entschieden hatte, der Ladung der Vollstreckungsbehörde zum Antritt der Sicherungsverwahrung am 30. Mai 2008 nach; seitdem wurde sie in der Justizvollzugsanstalt T. vollzogen.

Mit Beschluss vom 24. März 2010 - 2 Ws 24 und 81/10 Vollz - verpflichtete der Senat die Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer in mindestens zweiwöchigem Abstand Ausführungen zu psychotherapeutischen Einzelgesprächen bei der Diplom-Psychol...

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