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KG Berlin Beschluss vom 23.01.2009 - (3) 1 Ss 545/08 (2/09)

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Normenkette

StGB § 199

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 03.09.2008; Aktenzeichen (564) 14 Ns 3012 PLs 2667/07 (54/08))

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 31. März 2008 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht durch Urteil vom 3. September 2008 mit der Maßgabe verworfen, dass ihm gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 40 Euro zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches (vorläufig) Erfolg.

1. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet ist es nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hingegen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Urteilsausführungen nicht erkennen lassen, ob die Strafkammer die in § 199 StGB für den Fall wechselseitiger Beleidigungen geregelte Möglichkeit gesehen hat, den Angeklagten für straffrei zu erklären.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte dieser im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Hohenschönhausen über eine Gebührenforderung der von ihm in seinem Scheidungsverfahren konsultierten Rechtsanwälte für andere hörbar dem diese...

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Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

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