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KG Berlin Beschluss vom 22.10.2004 - 18 WF 156/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit führt jedenfalls in kindschaftsrechtlichen Verfahren dazu, bei überlanger Verfahrensdauer die Beschwerde zu eröffnen.

2. In durchschnittlich gelagerten Sorgerechstverfahren ist von einer überlangen und damit unzumutbaren Verfahrensdauer auszugehen, wenn allein die Erstattung eines psychologischen Sachverständigengutachtens mehr als 11 Monate in Anspruch nimmt.

 

Normenkette

ZPO § 567

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 134 F 10345/03)

 

Tenor

1. Das AG Tempelhof-Kreuzberg wird im Verfahren 134 F 10345/03 angewiesen, der Sachverständigen I.L. eine Nachfrist von 2 Wochen zur Erstattung ihres Gutachten unter Ordnungsgeldandrohung zu setzen und nach dem eventuellen fruchtlosen Ablauf dieser Frist die Sachverständige mit den in § 411 ZPO in entsprechender Anwendung vorgesehenen Mitteln zur Ablieferung des Gutachtens weiter anzuhalten.

2. Das AG Tempelhof-Kreuzberg wird im Verfahren 134 F 10345/03 weiter angewiesen, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses darüber zu befinden, ob der Umgang zwischen Vater und Kind bis zur Erstattung des Gutachtens der Sachverständigen L. der weiteren Regelung durch eine einstweilige Anordnung bedarf.

3. Die weiter gehende Untätigkeitsbeschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Eltern des Kindes J. streiten seit Juli 2003 gerichtlich darum, wer von ihnen die alleinige elterliche Sorge für die Tochter erhalten soll und bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Das AG hat die Eltern am 2.10.2003 persönlich angeh...

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