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KG Berlin Beschluss vom 22.06.2010 - 1 W 277/10

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Leitsatz (amtlich)

In der Auflassungsurkunde muss eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts so genau bezeichnet sein, dass sie als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist. Anschluss an OLG München, NZG 2010, 341.

 

Normenkette

GBO § 20

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 17.05.2010; Aktenzeichen 41A BW 24502-11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.04.2011; Aktenzeichen V ZB 194/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Beschwerdewert von 55.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. In notarieller Verhandlung vom 16.10.2009 schlossen die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - einen Kaufvertrag über das im Beschlusseingang genannte Wohnungseigentum und erklärten die Auflassung. Zur Beteiligten zu 2) heißt es: "... die Erschienen zu 2) und 3) handelnd als Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nachfolgend "der Käufer" genannt ... ". Wegen der Einzelheiten wird auf die 1. Ausfertigung der Urkunde (Bl. 11/7 ff. d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 13.11.2009 hat der Urkundsnotar unter Bezugnahme auf seine Verhandlung vom 12.11.2009 (2. Ausfertigung Bl. 10/3 ff. d.A.) die Eintragung einer Grundschuld zugunsten der Beteiligten zu 3) beantragt. Unter dem 9.2.2010 hat er die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) und die Löschung einer zu ihren Gunsten gebuchten Vormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung erlassen (Bl. 10/13 d.A.), die der Senat im angefochtenen Umfang mit Beschluss vom 27.4.2010 aufgehoben hat (Bl. 11/40 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 17.5.2010 hat das Grundbuchamt die Anträge vom 13.11. und 9.2.2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2.6.2010.

Wegen der weiteren Einzelheit...

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