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KG Berlin Beschluss vom 22.03.2002 - 25 W 218/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angeordneten Abschiebungshaft nach deren Erledigung.

2. Die Ausländerbehörde ist nicht befugt, selbst ohne richterliche Vorabanordnung Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebungshaft zu ergreifen.

3. Zur Anwendbarkeit der landesrechtlichen Bestimmungen zum Polizeigewahrsam zur Verhinderung von Straftaten eines Ausländers.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 104; AuslG § 55–57, § 92 Abs. 1 Nr. 1; FEVG § 13; BerlASOG §§ 17, 30-31

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 84 T XIV 72/01 B)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 70 XIV 1773/01 B)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 26.10.2001 gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des LG Berlin vom 28.8.2001 – Az. 84 T XIV 72/01 B – wird zurückgewiesen.

II. Das Land Berlin hat dem Betroffenen die ihm im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde, die gem. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO (a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO) nur auf Rechtsfehler gestützt werden kann, richtet sich nach den §§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 20a Abs. 2, 29 Abs. 1 und 4 FGG i.V.m. §§ 3 S. 2, 7 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 FEVG, § 103 Abs. 2 S. 1 AuslG. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG vom 28.8.2001, in dem auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 3.7.2001 gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 25.6.2001 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der auf Anordnung des Antragstellers beruhenden Freiheitsentziehung vom 16.5.2001, 6.30 Uhr, bis zum 17.5.2001, 13.30 Uhr, getroffen worden ist, ist zulässig. Die nach § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwer ergibt sich aus der zu Lasten d...

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