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KG Berlin Beschluss vom 21.05.1986 - 24 W 1511/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sportsvereins-Kantine. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung „Laden” steht der Nutzung des Teileigentums als Sportsvereins-Kantine entgegen.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 3

 

Beteiligte

Beteiligte zu 5. bis 212. wie aus dem Beschluß der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1986 ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 71/84 WEG)

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 82/85)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1986 – 191 T 82/85 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Teileigentum des Antragsgegners ist in der notariellen Teilungserklärung als „Laden im Kellergeschoß des Bauteils IV” ausgewiesen, befindet sich jedoch zu ebener Erde. Bis September 1984 nutzte der Antragsgegner die ihm gehörenden Räume für den Ausbildungsbetrieb seiner Segelschule als Büro und Besprechungsraum sowie zur Aufbewahrung von Segelgeräten. Für diese Zwecke nahm der Antragsgegner sodann andere, weiter entfernt liegende Räume in Anspruch. In dem Teileigentum richtete er im Herbst 1984 einen 10,73 m × 5,20 m großen, nach außen verglasten Raum als Aufenthaltsraum ein. Diesen Raum stattete er lokalähnlich mit Tresen und Bierzapfanlage im nautischen Stil aus und benannte ihn „B.”, zu der die Benutzer der anliegenden Sportanlage sowie seine Segelschüler freien Zugang haben, pro Saison ca. 200 bis 300 Personen. Der Antragsgegner verabreicht d...

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