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KG Berlin Beschluss vom 21.04.2022 - 22 W 12/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB kann mit seinem Wirkungskreis in das Vereinsregister eingetragen werden. Dabei kann sich der Wirkungskreis auf die laufenden Geschäfte bzw. laufenden Angelegenheiten beziehen.

2. Die Bestellung eines besonderen Vertreters muss nach der Satzung vorgesehen sein. Die Befugnis zur Bestellung kann sich dabei auch durch Auslegung der Satzung ergeben.

Normenkette

BGB § 30; BGB § 64; BGB § 67 Abs. 1

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 VR 9638 B)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05. Januar 2022 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 21. Oktober 2021 in der Fassung des Schriftsatzes vom 04. April 2022 beantragten Veränderungen einzutragen.

Gründe

Der Beteiligte ist seit dem Jahr 1988 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 08. November 2021 hat der Vorstand unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 21. Oktober 2021 zur Eintragung angemeldet, dass ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB mit dem Wirkungskreis "Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Vertretung vor Gerichten einschließlich des Vereinsregistergerichts" bestellt worden und der als Geschäftsführer eingesetzten Frau A. S. in dem Vorstandsbeschluss Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt worden sei.

Die Satzung des Beteiligten enthält in § 7 folgende Regelung:

§ 7 - Die Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt und abberufen.

2. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die dem Vorstand angehören können aber nicht müssen.

3. Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Verein...

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