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KG Berlin Beschluss vom 19.09.2001 - 24 W 108/01

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 06.02.2001; Aktenzeichen 85 T 140/00)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 192/97)

 

Nachgehend

VerfGH Berlin (Beschluss vom 06.12.2002; Aktenzeichen 188/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Berlin ist rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Antragsgegner verpflichtet hat, es zu unterlassen, die Teileigentumseinheit Nr. … in der Wohnanlage im Erdgeschoss rechts von der Straße aus gesehen zum Betrieb eines Sex-Shops (Video-Shop mit Filmkabinen) zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zur Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen Anspruchs befugt und der Antragsgegner als Erbe nach dem verstorbenen früheren Antragsgegner passivlegitimiert ist. Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch die Umstellung des Hauptantrages als zulässige Antragsänderung angesehen. Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, dass der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG und Teil II § 3 (5), (3) der Gemeinschaftsordnung ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Sex-Shops mit Einzelkabinen zur Vorführung von Sexfilmen gegen Entgelt zusteht.

Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts wird in der Teileigentumseinheit N...

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