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KG Berlin Beschluss vom 19.06.1989 - 24 W 787/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

zur Frage der Abberufung eines im Wege einstweiliger Anordnung bestellten Verwalters. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Eigentümerbeschluß, durch den ein im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer eines Wohnungseigentumsverfahrens gerichtlich bestellter Verwalter vor Abschluß des Verfahrens mit sofortiger Wirkung abberufen wird, ist nichtig.

2. Es kann jedoch zweckmäßig sein und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer bereits vor Ablauf der Amtszeit des gerichtlich bestellten Verwalters einen Beschluß über die Bestellung eines neuen Verwalters mit einer ab Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung beginnenden Amtszeit fassen.

3. Im Wohnungseigentumsverfahren kann der Verwalter auch im Falle früherer Pflichtverletzungen nicht verpflichtet werden, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen.

 

Normenkette

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 20/87 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 12 u. 14/88 (WEG))

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) wird der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Dezember 1987 – 70 II 20/87 (WEG) – teilweise geändert:

Der Antrag der Beteiligten zu 11) und 12), den Wohnungseigentümern zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 70 II 23/86 (WEG) AG Tiergarten einen Beschluß über die Abberufung des gerichtlich bestellten Verwalters … zu fassen, wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen haben die Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und die Beteiligten zu 11) un...

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