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KG Berlin Beschluss vom 19.02.2020 - 20 U 124/19

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.08.2019; Aktenzeichen 5 O 24/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 24/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu Euro 85.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am 11.05.1992 geborene Kläger hat gegen die beklagte Zahnärztin erstinstanzlich Schadensersatzansprüche gestützt auf den Vorwurf fehlerhafter Behandlung in den Jahren 1997 bis zum 26.07.2012 geltend gemacht. In dieser Zeit erfolgten diverse Kariesbehandlungen und Zahnversiegelungen durch die Beklagte. Das sachverständig beratene Landgericht hat mit am 13.08.2019 verkündetem und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.08.2019 zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die vom Kläger behauptete Erberkrankung einer Amelogenesis imperfecta (AI) nicht festzustellen sei, sondern von einer unzureichenden Mundhygiene und ungesunden Trinkgewohnheiten des Klägers auszugehen sei, dass es darauf aber nicht streitentscheidend ankomme, weil auch im Falle des Vorliegens der Erkrankung AI verbunden mit einer ausreichenden Zahnhygiene die Klage keinen Erfolg haben könne, da die Beklagte die Maßnahmen durchgeführt habe, die bei einer Schmelzstrukturstörung (z.B. infolge einer AI) vorzunehmen seien. Zudem beruhten die vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen, sofern sie sachverständig hätten festgestellt werden können, nicht auf der Behandlung der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 10.09.2019 Berufung eingelegt mit dem Ziel der Stattgabe seiner erstinstanzlich gestellten Anträge...

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