Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Zweigniederlassung einer im EG-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft; Legitimation der Geschäftsführer
Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat des EG-Vertrags wirksam gegründet und dort als rechtsfähig anerkannt ist, ins Handelsregister kann nicht allein deshalb versagt werden, weil sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz allein am Ort der Zweigniederlassung befindet (teilweise Aufgabe von KG, Beschl. v. 11.2.1997 – 1 W 3412/96, KGReport Berlin 1997, 121 = GmbHR 1997, 708 = FGPrax 1997, 154).
2. Die der Anmeldung der Zweigniederlassung der ausländischen Kapitalgesellschaft beizufügende Legitimation der Geschäftsführer hat grundsätzlich durch Einreichung des ihre Bestellung betreffenden Gesellschafterbeschlusses und etwaiger weiterer, zur Überprüfung der Wirksamkeit erforderlicher Unterlagen zu erfolgen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 20.08.2002; Aktenzeichen 102 T 44/02) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 4764/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte meldete mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 24.8.2000 als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der eingangs des Beschlusses genannten Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an, dass diese im Gesellschaftsregister für England und Wales eingetragen sei und eine Zweigniederlassung mit Sitz in B. mit mehreren Unternehmensgegenständen (darunter der Erwerb und Verkauf von Immobilien sowie die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben) errichtet habe...