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KG Berlin Beschluss vom 18.09.2023 - 3 ORbs 184/23 - 122 Ss 86/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltung des Bußgeldbescheids (Konkreter Tatvorwurf in "Anlage")

 

Orientierungssatz

Orientierungssatz:

Jedenfalls bei einfach und leicht verständlich gelagerten Sachverhalten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bußgeldbehörde den konkreten Tatvorwurf in einer Anlage zum Bußgeldbescheid erhebt und hierauf ausdrücklich Bezug nimmt ("siehe Anlage"). Die "Anlage" wird hierdurch Bestandteil des Bußgeldbescheids.

 

Normenkette

OWiG §§ 65-66

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 19.06.2023; Aktenzeichen 306 OWi 196/23)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juni 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Gründe

Erläuternd bemerkt der Senat kursorisch:

Es entspricht gängiger Praxis der Polizei Berlin, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten den konkreten Tatvorwurf in einem als Anlage bezeichneten Dokument zu bezeichnen. Der Senat beanstandet diese Praxis, zumal bei gänzlich einfach und leicht verständlich gelagerten Sachverhalten, nicht (vgl. etwa Beschluss vom 23. November 2015 - 3 Ws (B) 550/15 -). Er bewertet die Anlage, die zusammen mit dem Bußgeldbescheid erzeugt und durch ausdrückliche Inbezugnahme ("siehe Anlage") inkorporiert wird, als Bestandteil des Bußgeldbescheids (so i. E. auch OLG Düsseldorf NStZ 1992, 39 m.w.N.). Dies entspricht auch erkennbar der Gestaltungsabsicht der Verwaltungsbehörde, denn die Anlage enthält mit dem konkreten Tatvorwurf die Essenz des Bußgeldbescheids.

Die gängige Praxis der Polizei Berlin unterscheidet sich damit von dem Fall, dass dem Bußgeldbescheid bereits zuvor erzeugte Aktenbestandteile als Anlagen beigefügt werden (vgl. AG Dortmund StraFo 2019, 333). Ob auch bei dieser Vorgehensweise - entg...

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Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.

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