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KG Berlin Beschluss vom 18.08.2005 - 19 UF 46/05

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Leitsatz (amtlich)

Für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kann ausnahmsweise Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Stellungnahme durch einen Rechtsanwalt aufgefordert wird.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 139 F 12461/04)

 

Tenor

Den Beklagten wird für das durch den Antrag des Klägers vom 22.4.2005 eingeleitete Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.W. bewilligt.

Sie haben keine Raten zu leisten.

 

Gründe

Den Beklagten ist Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, das durch den zurückgewiesenen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung eingeleitet worden ist, zu gewähren.

Zwar entspricht es allgemeiner und vom Senat geteilter Auffassung, dass Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht bewilligt werden kann, da das Gesetz dies nicht vorsieht. Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (BGH v. 30.5.1984 - VIII ZR 298/83, MDR 1984, 931 m. Anm. Waldner = NJW 1984, 2106). Dieser Grundsatz wird aber dann durchbrochen, wenn das konkrete gerichtliche Verfahren sachgerecht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe - und dann regelmäßig Beiordnung eines Rechtsanwalts - nicht betrieben werden kann, so z.B. beim Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren (OLG Hamm MDR 1973, 856; OLG Schleswig SchlHA 1978, 75) sowie wenn das Gericht den Hauptsacheprozess in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert (OLG Düsseldorf OLGReport Düssel...

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