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KG Berlin Beschluss vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz

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Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfordert eine aus sich heraus verständliche Darstellung und muss erkennen lassen, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt. Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet.

Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es nicht, einen Rechtsanwalt oder einen forensisch erfahrenen Gefangenen auf Mängel der Antragsschrift hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen noch außerhalb der zweiwöchigen Frist nachzuholen.

 

Normenkette

StVollzG § 109 Abs. 2, § 112

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 14.11.2008; Aktenzeichen 597 StVK 171/08 Vollz)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen versuchten Totschlags. Im Anschluß daran ist die Vollstreckung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls vorgesehen. Zwei Drittel dieser Strafen werden am 15. Mai 2010 verbüßt sein. Die vollständige Verbüßung beider Strafen ist auf den 15. Oktober 2013 vermerkt. Am 21. April 2008 schrieb die Justizvollzugsanstalt den Vollzugsplan fort. Entgegen früheren Planungen ließ sie den Gefangenen nicht mehr zu Vollzugslockerungen zu und stellte ihn anstatt auf "zwei Drittel" auf Vollverbü...

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