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KG Berlin Beschluss vom 17.07.2018 - 22 W 34/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Registergericht kann den Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 395 Abs. 1 FamFG auch dann im Handelsregister löschen, wenn sich seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung als unrichtig erweist.

2. Dabei steht ein Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG gleich.

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 153895 B)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 20. März 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 28. August 2013 gegründet und zusammen mit dem seit der Gesellschaftsgründung als Geschäftsführer amtierenden Beteiligten zu 2) am 07. November 2013 im Handelsregister eingetragen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin teilte dem Registergericht am 08. Dezember 2017 mit, dass im Bundeszentralregister über den Beteiligten zu 2) verzeichnet sei, dass er mit seit dem 12. Oktober 2017 rechtskräftiger Entscheidung vom 22. September 2017 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 EUR wegen Insolvenzverschleppung, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 34 Fällen und Bankrotts in drei Fällen nach §§ 266a Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 5, 7b, Abs. 6, 14 StGB, §§ 53, 15a Abs. 4 InsO 15 Abs. 1 und 4 InsO verurteilt worden sei.

Daraufhin kündigte das Amtsgericht Charlottenburg dem Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 seine Löschung aus dem Handelsregister wegen vorsätzlicher Insolvenzver-schleppung und vorsätzlichen Bankrotts an. Dagegen legte der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten am 29. Januar 2018 fristgerecht beim Amtsgericht Charlot-tenburg Widerspruch ein. Der Bet...

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