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KG Berlin Beschluss vom 17.05.2013 - 9 U 110/12

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Leitsatz (amtlich)

Der Bürge hat gegen den Hauptschuldner keinen Anspruch auf Erstattung seiner Rechtverfolgungskosten gegenüber dem Gläubiger (§ 670 BGB), wenn er keine Einwendungen gegen die Hauptverbindlichkeit erhebt, sondern sich nur gegen die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme als Bürge - insbesondere den Eintritt des Sicherungsfalles - wendet.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen 18 O 501/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Berlin vom 14.3.2012 - 18 O 501/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten, ob die Klägerin als Bürgin gegen die in Insolvenz gefallene Schuldnerin einen Aufwendungsersatzanspruch wegen der Prozesskosten aus einem Rechtsstreit gegen die Gläubigerin hat; der Beklagte hat der Anmeldung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle widersprochen. In dem genannten Rechtsstreit hat die Klägerin keine Einwendungen gegen die gesicherte Forderung erhoben, sondern sich lediglich gegen ihre Inanspruchnahme als Bürgin gewandt, die sie als rechtsmissbräuchlich ansieht.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter, während der Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das LG hat zu Recht feststellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter der Schuldnerin kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfol...

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