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KG Berlin Beschluss vom 16.11.2007 - 5 W 341/07

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Leitsatz (amtlich)

Wer im Rahmen der gem. § 312c Abs. 1 und 2 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrungen nicht darauf hinweist, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann, handelt grundsätzlich dann nicht unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 1.1 UWG, wenn auf der Grundlage des § 750 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 312c Abs. 1 und 2 BGB kann als unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S.d. § 3 UWG angesehen werden.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.10.2007; Aktenzeichen 16 O 747/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2007 gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 18.10.2007 - 16 O 747/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller trägt vor, die Parteien seien Wettbewerber im Handel mit Computerkomponenten über das Internet.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin heiße es unter den Überschriften "Widerrufsbelehrung/Widerrufsrecht für amazon-, eBay-Kunden" und "Widerrufsbelehrung für Kunden des Online-Shops" jeweils auszugsweise:

"Paketversandfähige Sachen sind üblicherweise zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."

Die Antragsgegnerin verstoße mit diesen Belehrun...

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